Abzüge Wertverbesserung

Gemäß dem Grundsatz des §249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederherzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.
Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß §249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.
Abzüge - bezogen auf einzelne Fahrzeugteile - dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen. Beispiele hierfür sind abgefahrene Reifen, durchgerostete Auspuffanlage oder ein bereits vorgeschädigter Schadensbereich (Dellen, Unterrostungen usw.).
Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bestimmt (Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder des Vorschadens).
Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real. Wenn hingegen eine neue Fahrertür in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.