Wiederbeschaffungswert

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattung und Zubehör. Die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchung sowie alle weiteren, den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen Marktlage fließen in die Wertermittlung ein.

Hinweise zu Wiederbeschaffungswert und Steuerangabe:
Wenn für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogene Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die dann auszuweisende Mehrwertsteuer. Im Falle der Differenzbesteuerung nach §25a UStG erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttokaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden.
Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund ihres Zustands in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, sondern überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.